Gründungsgesetz

Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 663 (Amtsblatt mit der Nummer 30498 vom 03. August 2018)

 

ZUSATZ ARTIKEL 2- (Anhang:26/7/2018 – Art. 7146/19)

 

(1) Um in unserem Land gebotenen Dienstleistungen im Bereich der internationalen Gesundheitsleistungen bekannt zu machen, die Aktivitäten des öffentlichen und privaten Sektors für den Gesundheitstourismus zu unterstützen und zu koordinieren, dem Ministerium Empfehlungen zur Politik und Strategien sowie den Standards für die Erbringung von Dienstleistungen und Akkreditierungskriterien im Zusammenhang mit internationalen Gesundheitsdiensten zu geben eine Aktiengesellschaft mit dem Titel Internationale Gesundheitsdienste gegründet (USHAS). Das zuständige Ministerium für USHAS ist das Gesundheitsministerium.

 

(2) Die Tätigkeitsbereiche von USHAS sind wie folgt:

 

a) Ausstellen von Zulassungsbescheinigung für Institutionen die im Bereich der internationalen Gesundheitsdienste Vermittlertätigkeiten ausüben.

 

b) Bekanntmachung der Gesundheitsdienste unseres Landes, Bekanntmachungs- und Informierungstätigkeiten in diesem Bereich zu koordinieren, zu leiten und zu unterstützen.

 

c) Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Gesundheitsdiensten durchzuführen, Verträge für internationaleGesundheitsdienste im Namen öffentlicher und privater Organisationen im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit abzuschließen, um die Ausführung der abgeschlossenen Verträge zu unterstützen.

 

d) Die Anträge für Fragen über Einholung von Informationen der internationalen Gesundheitsdienste zu beantworten, zur Lösung von Beschwerden und Streitigkeiten agieren bei den zuständigen Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, für mögliche Probleme mit denen die Parteien konfrontiert werden können.

 

e) Bekanntmachung des Gesundheitssystems unseres Landes, Ausführung von Beratertätigkeiten von öffentlichen Zusammenarbeitsmodellen für internationale Personen und Gründungen über Gesundheitssystemen, Gesundheitsfinanzierungen, die ausländischen Anforderungen zur Gründung und Entwicklung von Systemen in diesem Bereich zu erfüllen, Projekte vorzubereiten und diese in die Tat umzusetzen.

 

f) (Geändert:15/11/2018 – Art. 7151/39) Eröffnung, Vertrieb, Gründung von Partnerschaften und Zusammenarbeit mit Gesundheitsdienstleistern im Ausland, Gebäuden für Gesundheits- und Bildungszwecke zu bauen und bauen zu lassen, Besorgung von Medikamenten, Geräten und medizinischen Materialien.

 

g) (Geändert:15/11/2018 – Art. 7151/39) Im Zusammenhang mit dem Tourismus im Bereich der beruflichen Bildung im Gesundheitswesen zu handeln; Vermittlung von Studenten aus dem Ausland an Bildungseinrichtungen in der Türkei, Eröffnung Bildungseinrichtung im Ausland und Durchführung von Bildungsaktivitäten.

 

h) Durchführung nationaler und internationaler Kongresse, Seminare und ähnlicher Aktivitäten zu den Themen, die in den Tätigkeitsbereich fallen, und Ausführungen von Forschungen und Veröffentlichungen.

 

i) Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen über Politik und Strategien, Standards für die Erbringung von Dienstleistungen, Akkreditierungskriterien, Preistarifen und rechtlichen Regelungen m Bereich des internationalen Gesundheitswesens und Empfehlungen an das Ministerium bezüglich dieser Themen zu geben.

 

j) Entwicklung von Förderungen für die Ausbildung von Gesundheitsberufen und Unterstützung internationale Studenten und Bildungseinrichtungen in diesem Bereich.

 

(3) Die Tätigkeit von USHAS fängt mit der Registrierung und Veröffentlichung des Grundvertrages, der gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzes Nr. 6102 vom 13.01.2011 und den Bestimmungen die nicht im Gegensatz zu diesem Gesetz stehen erstellt und unterzeichnet wird an. Die Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzes über Abtretung des dinglichen- und Barkapitals bei Gründungen werden gegen USHAS nicht angewendet.1311/1327

 

(4) USHAS muss zur Gründung eines Unternehmens im Inland und Ausland oder Beteiligung an einem Unternehmen mit mehr als 50% Anteilen die Genehmigung des Bundespräsidenten einholen.

 

(5) Alle Anteile der USHAS gehören dem Ministerium für Schatzkammer und Finanzen. Jedoch alle mit der Teilhaberschaft der USHAS gebundenen Rechte und Ermächtigungen wie Stimmen-, Verwaltung-, Vertretung- und Aufsichtsrechte werden, ohne dem Eigentums- und Dividendenrecht des zu schädigen und mit Verbleib aller Finanzrechte bei Ministerium für Schatzkammer und Finanzen durch das Gesundheitsministerium benutzt. Bevor der USHAS Betriebsbudget zur Genehmigung der Generalversammlung vorgelegt wird, wird dir entsprechende Stellungnahme des Ministeriums für Schatzkammer und Finanzen eingeholt.

 

(6) Das Anfangskapital von USHAS beträgt zehn Millionen türkische Lira und diese werden vom Ministerium für Schatzkammer und Finanzen übernommen.

 

(7) Bei USHAS werden Personal die dem Arbeitsrecht Nummer 4857 vom 22.5.2003 unterliegen beschäftigt. Beschäftigt werden 150 Personal, der Bundespräsident ist ermächtigt, diese Zahl bis um die Vierfache zu erhöhen. Der monatliche durchschnitt der dem beschäftigten Personal zu zahlenden Gehälter sowie alle anderen finanziellen und sozialen Rechte dürfen das von dem Bundespräsidenten für das Unternehmen festzulegende Obergrenze nicht überschreiten.

 

(8) USHAS unterliegt nicht dem Gesetz über öffentliche Ausschreibungen Nummer 4734 vom 4/1/2002, dem Gesetz über Verträge für öffentliche Ausschreibungen vom 18.6.1984 mit der Nummer 4735 und der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nummer 233 vom 18.6.1984 über öffentliche Wirtschaftsunternehmen, ausgenommen der Strafbestimmungen und Teilnahmeverbot an Ausschreibungen.

 

(9) Die Verwaltungsratsmitglieder und der Vorstand werden gemäß Artikel 34 der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft vom 22.1.1990 mit der Nummer 399 in der Höhe wie der Vorstand und Mitglieder der öffentliche Wirtschaftsunternehmen bezahlt.